Steuer- und Zollrecht und Prozessführung
Die Kanzlei Telchini-Mayr-D'Abbiero unterstützt Privatpersonen und Unternehmen in Steuer- und Zollstreitverfahren gegen unterschiedliche Zahlungsaufforderungen der Steuerbehörden, wie zum Beispiel gegen Feststellungsbescheide der italienischen Steuerbehörde „Agenzia delle Entrate" oder des italienischen Zollamtes.
Die rechtliche Verteidigung ist durch die fachliche Kompetenz in beiden Bereichen vor den Finanzgerichten der Provinz und der Region, gemäß den Regeln des durch das italienische gesetzesvertretende Dekret D.Lgs. 546/1992 in gültiger Fassung geregelten Steuerprozessrechts, sowie in letzter Instanz vor dem Kassationshof gewährleistet.
Gegenstand des Verfahrens ist der den Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung, die aufgrund von formalen Mängeln als nichtig erklärt werden kann, wie zum Beispiel das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit der Steuerbehörde, die fehlende Zeichnungsberechtigung des Beamten, der Ablauf der Veranlagungsbefugnis infolge des Ablaufs der Frist für die Feststellung von Steuervergehen, oder die angesichts einer steuerlichen Geringfügigkeit der streitigen Geschäfte und der fehlerhaften Auslegung der Steuervorschriften als rechtswidrig gilt. Darüber hinaus erweisen sich die für die Beanstandung von der Steuerbehörde erhobenen mutmaßlichen Elemente häufig als unbegründet und zeigen Mängel in Bezug auf die Schwere, die Präzision und die Konkordanz.
In Steuerangelegenheiten kommt es auch vor, dass die Gesetzmäßigkeit der Zahlungsaufforderungen anhand der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigten Grundprinzipien des Unionsrechts geprüft werden muss. Insbesondere der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, dem die nationalen und europäischen Institutionen unterliegen, der "die Voraussehbarkeit der unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll", man vergleiche unter anderem mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff), verpflichtet die Verwaltung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung und zur Unparteilichkeit, sodass es den Steuerzahlern möglich ist, sich auf den Schutz der rechtlichen Positionen zu berufen, die aufgrund „begründeter Erwartungen“ entstanden sind, die wiederum durch Verhalten der Verwaltung im Vorfeld hervorgerufen wurden.
Die Spezialisierungen im Bereich des Unionsrechts ermöglichen es den Anwälten der Kanzlei Telchini-Mayr-D'Abbiero, die oben genannten Grundsätze in beiden Bereichen und in einem eventuellen Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof und insbesondere bei der Erörterung der steuerrechtlichen Rechtsbeschwerde in der öffentlichen Verhandlung, die in dem Verfahren von grundlegender Bedeutung ist und in welchem sich die Kammer ihre Meinung zu den Gründen der Beschwerde bildet, glaubwürdig darzulegen.
Im Laufe ihrer jahrzehntelangen Erfahrung hat die Kanzlei erfolgreich mehrere Verfahren im Bereich der Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Steuern geführt. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle, in denen es möglich ist, sich auf die Rechtswidrigkeit der nationalen Steuer- oder Zollvorschriften zu berufen, da sie in einem deutlichen Widerspruch zum Recht der Europäischen Union stehen, welche für diesen Bereich verbindliche Grundsätze aufgestellt hat, denen der Gesetzgeber und die nationale Verwaltung unterliegen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs kontinuierlich das Recht der Steuerzahler auf Rückerstattung der gemeinschaftsrechtswidrig gezahlten Zölle und Abgaben bestätigt und den Mitgliedsstaaten verboten, Hindernisse zu schaffen, die die Ausübung dieses Rechts für den Steuerzahler übermäßig erschweren (Eckpfeiler zu diesem Punkt sind die Urteile des Gerichtshofs vom 9.2.1999 "Dilexport" und das Urteil " Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik" vom 9. Dezember 2003).
Steuer- und Zollstrafrecht
Ein weiterer Bereich, der von der KanzleiTelchini-Mayr-D'Abbiero bearbeitet wird, ist das Steuer- und Zollstrafrecht.
Die italienische Rechtsordnung erlaubt die gemeinsame Anwendung von Verwaltungsstrafen steuerlicher Natur und strafrechtlicher Sanktionen. Für eine korrekte und effektive Verteidigung ist es von grundlegender Bedeutung, eine 360°-Strategie zu verfolgen, wobei insbesondere die unterschiedlichen Beweissicherungssysteme berücksichtigt werden müssen, welche das Strafverfahren und das Steuerrechtsverfahren kennzeichnen.
Der positive Ausgang eines Strafverfahrens ist oft auch für eine erfolgreiche Verteidigung vor dem Finanzgericht entscheidend.
Die strafrechtlichen Steuerstrafen werden durch das italienische gesetzesvertretende Dekret D.Lgs. 74/2000 ("Neuregelung für Straftaten im Bereich der Einkommensteuer und der Mehrwertsteuer") geregelt.
Einige Tatbestände setzen ein betrügerisches Verhalten voraus, wie zum Beispiel Art.2 ("Betrügerische Steuererklärung durch Verwendung von Rechnungen oder anderen Dokumenten über nicht existierende Vorgänge“), Art. 3 („Betrügerische Steuererklärungen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen“) und Art. 8 („Erstellung von Rechnungen oder anderen Dokumenten über nicht existierende Vorgänge"). In diesen Fällen ist für das Bestehen einer Straftat nicht erforderlich, dass eine Strafbarkeitsschwelle überschritten wird. Folglich gilt die Straftat als begangen, unabhängig von der Höhe des der Festsetzung entzogenen Steuerbetrags.
Bei anderen strafrechtlichen Tatbeständen muss eine gewisse Strafbarkeitsschwelle überschritten werden. Dabei handelt es sich um den Art. 4 (“Nicht wahrheitsgetreue Steuererklärung”), Art. 10 bis (“Nichtzahlung von fälligen oder bescheinigten Abgaben”), Art. 10 ter (“Nichtzahlung der Mehrwertsteuer")”), Art. 10 quater (“Kompensation der Steuerschuld mit unberechtigten Forderungen gegen den Fiskus”) des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets D.Lgs. 74/2000. Wird die Strafbarkeitsschwelle nicht überschritten und ist die strafrechtliche Relevanz des Tatbestands ausgeschlossen, ist es dennoch erforderlich, sich steuerrechtlich zu verteidigen, um die Verhängung von Sanktionen und die Rückforderung der vermeintlich hinterzogenen Abgaben zu vermeiden.
In Bezug auf das Zollstrafrecht sei darauf hingewiesen, dass Südtirol ein Grenzgebiet ist und die Behörden daher konstant Kontrollen durchführen und Sanktionen verhängen.
Die strafrechtlichen Sanktionen im Bereich des Zollrechts werden durch die Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 43 vom 23.1.1973 („Billigung des Einheitstexts der Rechtsvorschriften in Zollsachen“) geregelt und zielen darauf ab, die Wahrnehmung der Grenzrechte (Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Abgaben und weitere Steuern auf Ein- und Ausfuhren, Monopolrechte, Zuschläge etc.) durch den Staat zu gewährleisten.
Die Artikel 282 ff regeln die unterschiedlichen Tatbestände des Schmuggels, unter denen die Straftat nach Art. 291 quater "Kriminelle Vereinigung zum Zwecke des illegalen Handels mit im Ausland verarbeiteten Tabakwaren" heraussticht.
Die Kanzlei Telchini & Mayr hat im Laufe der Jahrzehnte ein spezifisches Fachwissen, erworben, wodurch es möglich war und ist, bedeutende Unternehmen im ganzen Land zu verteidigen.