Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung sowie Delikte im Baugewerbe
Im Bereich der Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung hat die Kanzlei Telchini-Mayr-D'Abbiero Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, Vertreter des politischen Lebens und Unternehmer erfolgreich verteidigt.
Die vom italienischen Strafgesetzbuch (Art. 314 ff) geregelten Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung bestrafen Handlungen und Unterlassungen, die die Grundsätze der Unparteilichkeit und der ordnungsgemäßen Durchführung verletzen, durch die sich das Handeln der öffentlichen Verwaltung auszeichnen sollte.
Auch das Unternehmen, wenn es bei seiner Tätigkeit mit Behörden in Kontakt kommt, kann eine Störung dieser Grundprinzipien verursachen oder aber auch Opfer rechtswidrigen Verhaltens von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung werden.
Zur Vermeidung von Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung ist es für das Unternehmen ratsam, ein Organisationsmodell gemäß italienischem gesetzesvertretendem Dekret Nr. 213/ 2001 zu erstellen. Dies umso mehr, als dass es sich um Verhaltensweisen handelt, die eine große Verantwortung auch für Körperschaften und Unternehmen mit sich ziehen, die keine angemessenen vorbeugenden Maßnahmen ergriffen haben.
Es handelt sich um ein sehr komplexes Fachgebiet, für das der Gesetzgeber die Strafen verschärft hat. Es besteht auch die Möglichkeit, persönliches Eigentum jener, die für schwere Straftaten verantwortlich sind, zu beschlagnahmen und im Anschluss einzuziehen, wie es bereits bei Mitgliedern krimineller Vereinigungen der Fall war, oder empfindliche Geldstrafen gegen die betroffenen juristischen Personen zu erlassen.
Einige Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung setzen voraus, dass die handelnden Personen über bestimmte Merkmale im Sinne der Art. 357 und 358 des italienischen StGB verfügt (Beamte oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter), ohne damit die Strafbarkeit des Extraneus, also der Privatperson auszuschließen. Dazu gehören die Tatbestände der Amtsunterschlagung (Art. 314 ital. StGB.), Erpressung im Amt (Art. 317 ital. StGB), Amtsmissbrauch (Art. 323 ital. StGB), Nutzung von Erfindungen oder Entdeckungen, die durch Amtsvorgänge bekannt sind (Art. 325 ital. StGB), Offenlegung und Nutzung von Amtsgeheimnissen (Art. 326 ital. StGB), Unterlassung von Amtshandlungen (Art. 328 ital. StGB).
Andere Straftaten sehen die Strafbarkeit der Privatperson vor. Es sei beispielsweise auf die Art. 316 bis ital. StGB (Veruntreuung zum Nachteil des Staates) und 316 ter ital. StGB (Unrechtmäßige Annahme von Zahlungen zum Nachteil des Staates).
Darüber hinaus gibt es Tatbestände, die notwendigerweise von mehreren Tätern ausgeführt werden, in denen der Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gemeinsam mit einer Privatperson die Straftat ausübt, wie zum Beispiel im Falle von Korruption oder die unrechtmäßige Verleitung zur Gewährung oder Versprechung von Vorteilen.
Von besonderer Bedeutung sind dabei auch Fälle, bei denen es um eine ordnungsgemäße Durchführung öffentlicher Wettbewerbe geht: Störung der freien Durchführung einer Versteigerung (Art. 353 ital. StGB), Störung des Verfahrens zur Auswahl des Auftragsnehmers (Art. 353 bis ital. StGB), Betrug bei öffentlichen Aufträgen (Art. 356 ital. StGB).
Verteidigung im Bereich städtebaulicher und baugewerblicher Straftaten
Die Kanzlei übernimmt die Verteidigung in Fällen der Bau- und Städtebaukriminalität gemäß italienischem Dekret des Präsidenten der Republik D.P.R. Nr. 380/2001, die oft im Zusammenhang mit Verstößen gegen das italienische gesetzesvertretende Dekret Nr. 42 vom 22. Januar 2004, bekannt als Kultur- und Landschaftsgütergesetz, auftreten.
Nicht selten treten in einem Verfahren wegen unrechtmäßiger Bautätigkeit weitere Vorhaltungen gegen Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung zu Tage, die durch spezifische Taten, wie den Missbrauch oder die Unterlassung von Amtshandlungen, zur Verwirklichung des Straftatbestandes beigetragen haben und zur Verantwortung gezogen werden. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, über eine breite Fachkompetenz zu verfügen, mit der die einzelnen, sowohl öffentlichen als auch privaten, Handlungsfelder analysiert werden können.
Häufig handelt es sich um Verfahren, die erst durch Streitfälle verwaltungstechnischer Art entstehen, als Folge von Einwänden durch die Behörde, was zur Übermittlung einer Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft führt.
In solchen Fällen erweist sich die Zusammenarbeit nicht nur mit Gutachtern, sondern auch mit den auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälten, die teilweise bereits für den Streitfall mit der Behörde vom Mandanten beauftragt wurden, als besonders vorteilhaft. Die Kanzlei greift auf die Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachanwälten und renommierten und kompetenten Beratern zurück, mit denen wir bereits seit Jahrzehnten erfolgreich zusammenarbeiten.