Der Besprechungsraum der Kanzlei in Bozen Ein Gemälde, das in der Anwaltskanzlei Telchini & Mayr hängt Die Fassade der Anwaltskanzlei Telchini & Mayr in Bozen

Umweltstrafrecht

Der Schutz der Umwelt ist sehr präsent, auch durch die Bemühungen der Europäischen Union und aufgrund internationaler Übereinkommen.

Die Kanzlei Telchini-Mayr-D'Abbiero in Bozen verfügt über große Erfahrung im Bereich des Umweltstrafrechts, erworben im Zuge der Verteidigung bedeutender Unternehmen, die wir in der Provinz Bozen und mehreren Regionen Italiens vertreten haben.

Die Komplexität des Themas erfordert eine hoch qualifizierte Ausbildung des Anwalts, der die Verteidigung des jeweiligen Unternehmers übernimmt, sowie die Zusammenarbeit mit herausragenden Gutachtern.

Die Abfallwirtschaft ist im Laufe der Zeit immer komplexer und technischer geworden und erfordert eine spezielle Ausbildung, auch um sich im Falle von Beanstandungen seitens der Umweltbehörden (wie zum Beispiel der italienischen Umweltpolizei „Nucleo Operativo Ecologico dei Carabinieri" und verschiedener lokaler Behörden) korrekt verteidigen zu können.

Das italienische gesetzesvertretende Dekret D.Lgs 152/2006 („Umweltverordnung“) regelt sehr detailliert die Methoden der Abfallwirtschaft, sodass die Rückverfolgbarkeit ermöglicht und Gefahren für die Unversehrtheit der Gesundheit und der Umwelt vermieden werden.

Neben den im Umwelt-Einheitstext vorgesehenen Straftatbeständen (Vermischung von Abfällen, unbefugte Entsorgung von Abfällen, illegaler Müllhandel, etc.), die in einigen Fällen die Beschlagnahmung des für den Transport verwendeten Fahrzeugs mit sich ziehen, bestraft das italienische Strafgesetzbuch die für die Umwelt am schädlichsten angesehenen Verhaltensweisen, wie zum Beispiel:

  • Umweltverschmutzung (Art. 452 bis)
  • Tod oder Körperverletzung infolge von Umweltverschmutzung (Art. 452 ter)
  • Umweltkatastrophe (Art. 452 quater)
  • Fahrlässige Straftaten gegen die Umwelt (Art. 452 quinquies)
  • Handel oder Abladen von hochradioaktivem Material (Art. 452 sexies)
  • Unterlassene Säuberung (Art. 452 terdecies)
  • Organisierte Tätigkeiten für den illegalen Müllhandel (Art. 452 quaterdecies).
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